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Anzeigepflicht von Messgeräten

13.04.2015

Anzeigepflicht von Messgeräten ab dem 1. Januar 2015

Mit Verabschiedung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zum 25. Juli 2013 (BGBL I, Seite 2722) in Verbindug mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBL I, Seite 2010), tritt ab 1. Januar 2015 das Gesetz und die Verordnung verbindlich in Kraft.

Messgeräteverwender müssen somit ab dem 1. Januar 2015 der Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG wie folgt nachkommen:

- Anzeige von neuen oder erneuerten Messgeräte innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme
- Anzeige über die Meldeplattform: www.eichamt.de
- Einzelne Messgeräte oder auch die vereinfachte Anmeldung von mehreren Messgeräte einer Geräteart (z. B. PolluCom C) kann genutzt werden

Die Anzeigepflicht auf einen Blick:

Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung und wird ersetzt durch das Konformitätsbewertungsverfahren unter Herstellerverantwortung. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort der Messgeräte. Der Gesetzgeber möchte damit im Sinne des Verbraucherschutzes einen Überblick über die Verwendung der eingesetzten Messgeräte bekommen.

Was ist ein Messgerät im Sinne von MessEG und MessEV?

Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

Müssen auch Messgeräte, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden gemeldet werden?

Nein, die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die nach dem 01. Januar 2015 in Betrieb genommen wurde.