Mit Verabschiedung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zum 25. Juli 2013 (BGBL I, Seite 2722) in Verbindug mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBL I, Seite 2010), tritt ab 1. Januar 2015 das Gesetz und die Verordnung verbindlich in Kraft.
- Anzeige über die Meldeplattform: www.eichamt.de
- Einzelne Messgeräte oder auch die vereinfachte Anmeldung von mehreren Messgeräte einer Geräteart (z. B. PolluCom C) kann genutzt werden
Messgeräteverwender müssen somit ab dem 1. Januar 2015 der Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG wie folgt nachkommen:
- Anzeige von neuen oder erneuerten Messgeräte innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme- Anzeige über die Meldeplattform: www.eichamt.de
- Einzelne Messgeräte oder auch die vereinfachte Anmeldung von mehreren Messgeräte einer Geräteart (z. B. PolluCom C) kann genutzt werden